WENN DER URLAUB INS WASSER FäLLT: WAS REISENDE TUN KöNNEN

Aufgrund der aktuellen Unwetter haben die ÖBB die österreichweite wetterbedingte Reisewarnung von Freitagfrüh bis voraussichtlich Donnerstag, 19. September verlängert und empfehlen, nicht dringende Reisen innerhalb dieses Zeitraums zu verschieben.

Ausgangslage

Da es bei Reisebuchungen laut Arbeiterkammer kein gesetzliches Rücktrittsrecht gibt, fallen in der Regel Stornokosten an. Wenn Sie Ihren Urlaub absagen müssen, kann Ihr Reiseveranstalter die Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Entschädigung verlangen - die sogenannte Stornogebühr. Davor absichern kann man sich mit einer Stornoversicherung.

Kostenloses Rücktrittsrecht?

Bei Pauschalreisen ist die Lage noch etwas übersichtlich. Nach dem Pauschalreisegesetz (PSG) können Reisende vor Beginn einer Pauschalreise von einem Reisevertrag kostenlos zurücktreten, wenn

  • am Abreiseort, Reiseziel oder an Orten, die mit dem Beginn der Reise und mit der Rückreise verbunden sind,
  • unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die
  • die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. 

Die Umstände müssen als "unvermeidbar und außergewöhnlich" gelten, weder die Reisenden noch die Veranstalterin/der Veranstalter können die Situation beeinflussen. In Betracht kommen zum Beispiel unter anderem Naturkatastrophen wie Hochwasser.

Ein Storno sei aber nur dann durchsetzbar, wenn der Urlaubsantritt und die Gefahrensituation zeitlich eng beieinanderliegen und der Urlaub genau in die betroffene Region führt.

ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner: "Wenn aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung an den Urlaubsort erheblich beeinträchtigt wird, ist ein kostenfreies Storno möglich. Dies kann bei Naturkatastrophen der Fall sein."

Schon vor Ort

Tritt die Gefahr durch eine Naturkatastrophe erst am Urlaubsort ein und die Reise muss deswegen frühzeitig abgebrochen werden, habe der Veranstalter einer Pauschalreise den Rücktransport zu organisieren und zu zahlen.

Interessantes Detail bei Europäischer Reiseversicherung

Die Europäische Reiseversicherung liefert auch gut Anhaltspunkte, welche Stornogründe versichert sind und wer stornieren darf. Wer bei diesem Anbieter eine Versicherung abgeschlossen hat, für den gilt auch folgender Stornogrund:

"bedeutender Sachschaden am Eigentum der versicherten Person an einem ihrer Wohnsitze infolge eines Elementarereignisses (Hochwasser, Sturm usw.) ... der ihre Anwesenheit erforderlich macht."

Kniffliger bei Individualreisen

Hat man den Urlaub nicht als Pauschal-, sondern als Individualreise gebucht, ist die Rechtslager nicht so leicht. Hat die Unterkunft geöffnet, liegt in der Regel kein Grund dafür vor, die Reise nicht anzutreten. Das gilt selbst dann, wenn das Hotel nicht mehr erreichbar ist, da die umliegenden Straßen überflutet sind. Das Hotel schuldet dem Gast nur die Unterkunft, nicht die Möglichkeit der Anreise

Laut Arbeiterkammer liegt die abschließende Entscheidung, ob ein kostenloses Stornorecht besteht oder nicht, im Konfliktfall bei den Gerichten. Sie hängt von den jeweiligen konkreten Umständen ab und lässt sich nicht mit Sicherheit vorhersehen. 

Zugbindung bei ÖBB aufgehoben

Bei allen internationalen und nationalen ÖBB Tickets im Zeitraum 13.09. bis 19.09.2024 (Kaufdatum bis 12.09.2024) ist die Zugbindung aufgehoben. Diese sind ab sofort bis inklusive 22.09.2024 gültig. Das gilt auch für Nachtzugtickets - diese können auch tagsüber genutzt werden.

Zum Unwetter Live-Ticker auf kurier.at

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